Rechtswörterbuch
Wertpapier, bei dem der Berechtigte in der Urkunde nicht namentlich genannt wird, sondern der jeweilige Inhaber (also jene Person, die das Dokument in Händen hält) das in dem Wertpapier verbriefte Recht geltend machen kann.
Wertpapier, bei dem der Berechtigte in der Urkunde nicht namentlich genannt wird, sondern der jeweilige Inhaber (also jene Person, die das Dokument in Händen hält) das in dem Wertpapier verbriefte Recht geltend machen kann.