Rechtswörterbuch
Wenn eine bewegliche Sache mehrfach veräußert wird, wird derjenige Eigentümer, dem die Sache zuerst übergeben wird. Für unbewegliche Sachen wie Liegenschaften gilt Ähnliches: Eigentümer von zB mehrfach veräußerten Grundstücken wird jener, der zuerst beim Grundbuchsgericht um Eintragung ansucht.