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Rechtswörterbuch

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Mehrfachveräußerung

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Wenn eine bewegliche Sache mehrfach veräußert wird, wird derjenige Eigentümer, dem die Sache zuerst übergeben wird. Für unbewegliche Sachen wie Liegenschaften gilt Ähnliches: Eigentümer von zB mehrfach veräußerten Grundstücken wird jener, der zuerst beim Grundbuchsgericht um Eintragung ansucht.

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