Rechtswörterbuch
Bei Zustellung gerichtlicher oder behördlicher Schriftstücke muss vom Zusteller der Vollzug der Zustellung auf dem Zustellnachweis bekundet werden. Bei postalischer Zustellung spricht man von Rückschein, sonst vom Zustellschein.
Bei Zustellung gerichtlicher oder behördlicher Schriftstücke muss vom Zusteller der Vollzug der Zustellung auf dem Zustellnachweis bekundet werden. Bei postalischer Zustellung spricht man von Rückschein, sonst vom Zustellschein.