Rechtswörterbuch
Unter bestimmten Umständen kann die nach allgemeinen Regeln bestehende vertragliche Bindungswirkung durchbrochen werden. So steht etwa einem Verbraucher das Recht zu, von seinem Vertragsantrag und selbst vom schon abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn er die Willenserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgegeben hat („Haustürgeschäfte“). Weitere Möglichkeiten bestehen im Fernabsatz, bei Immobilien- und Wertpapiergeschäften.