Rechtswörterbuch
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass Gemeinschaftsmaßnahmen das erforderliche, in den Verträgen festgelegte Maß zur Erreichung der damit bezweckten Ziele nicht überschreiten dürfen. Stehen also zB zur Erlassung eines Rechtsakts mehrere gleich wirksame Alternativen offen, ist jene zu wählen, die mit dem geringsten Eingriff in die staatliche Souveränität verbunden ist.