Rechtswörterbuch
Die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhalts. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können.
Die Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhalts. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können.