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Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz

Im Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz – KuKuSpoSiG), welches am 28. April 2020 im Nationalrat beschlossen und am 5. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 40/2020) kundgemacht wurde, wird eine gesetzliche Regelung für die Rückerstattung von Eintritts- oder Teilnamegeldern für Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse durch den jeweiligen Veranstalter getroffen. Die Regelung bezieht sich auf jene Ereignisse, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind. 

Demnach müssen Entgelte für Eintrittskarten oder Teilnehmerentgelte bis zu einem Wert von 70,-- Euro vorläufig nicht rückerstattet, sondern können in Gutscheine umgewandelt werden. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde.

Konkret erhalten Kultur- und Sportveranstalter dadurch die Möglichkeit, sich durch die Ausgabe eines Gutscheins vorübergehend von der Rückzahlungspflicht zu befreien. Die stattdessen ausgegebenen Gutscheine sollen zu einem späteren Zeitpunkt – auch für andere Veranstaltungen des gleichen Veranstalters – einlösbar sein und können auch übertragen werden. Erst nach dem 31. Dezember 2022 wird, im Falle einer Nichteinlösung, eine Rückerstattung fällig. Die Regelung gilt allerdings nur für Tickets und Teilnahmegebühren bis 70,-- Euro. Hat ein Ticket mehr gekostet, haben die Käufer, ergänzend zum Gutschein, ein Anrecht auf eine Barerstattung des Differenzbetrags, maximal jedoch 180,-- Euro.

War das entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignis Gegenstand eines wiederkehrenden Abonnements, so kann der Besucher oder Teilnehmer anstelle eines Gutscheins verlangen, dass das zurückzuzahlende Entgelt auf die Zahlung für ein folgendes Abonnement angerechnet wird.

Diese Bestimmungen sind allerdings nicht anzuwenden, wenn Veranstalter des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung entweder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde oder aber ein Rechtsträger ist, der entweder zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht. 

Die Regelungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Anzuwenden ist dieses Bundesgesetz auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

 

Letzte Aktualisierung: 05.05.2020

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