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Beschlüsse der Vertreterversammlung des ÖRAK

Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages hat in ihrer Tagung am 21. September 2023 Änderungen

  • der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015),
  • der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie
  • der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) 

beschlossen.

Die entsprechenden Kundmachungen finden Sie hier.
Die Erläuterungen zu den Richtlinien finden Sie hier.
 

Änderung der RL-BA 2015

Mit den Änderungen in §§ 23 und 34 RL-BA 2015 werden Redaktionsversehen behoben.

Mit der Änderung in § 40 RL-BA 2015 werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet über einen ERV-Anschluss auch mit Behörden zu kommunizieren, sofern dies technisch von Behördenseite möglich ist.

Mit der Änderung in § 43 RL-BA2015 wird die disziplinäre Verantwortlichkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Bezug auf die Höhe des Guthabens auf Fremdgeldkonten klargestellt.

Die Änderung der RL-BA 2015 tritt am 29. September 2023 in Kraft.

Änderung der AHK

Die Änderungen der AHK beinhalten Klarstellungen, wobei sich die Änderungen in § 6 AHK auf die Berechnung der zuletzt eingeführten automatischen Anpassung analog § 31a GGG beziehen.

In § 6 AHK soll durch die Einfügung des Abs 3a keine Änderung des Abs 3 bewirkt werden, sondern nur eine Klarstellung in der Handhabung erfolgen, wenn eine neue Zuschlagsverordnung in Kraft tritt, die den seit der letzten Zuschlagsverordnung eingetretenen Wertverlust nicht zur Gänze abdeckt. In den Erläuterungen zu § 6 Abs 3a AHK findet sich ein konkretes Berechnungsbeispiel.

Mit der Änderung in § 7 AHK wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in allen Gerichtsverfahren die Umstellung auf den elektronischen Akt erfolgt bzw demnächst erfolgen wird. Der Ansatz nach TP 7/2 (Abs 1 letzter Satz) RATG kann dabei für die elektronische Akteinsicht bei allen Behörden als angemessen betrachtet werden.

Die Änderung in § 9 AHK beinhaltet eine Konkretisierung hinsichtlich Rechtsmittel gegen Urteile in Einzelrichterverfahren. Hintergrund ist, dass § 9 Abs 1 Z 3 bis dato nicht differenziert hat, in welchem Umfang Berufung eingebracht wird.

Die Änderung der AHK tritt am 29. September 2023 in Kraft.

 

Änderung der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist seit vielen Jahren sehr bemüht die Vereinbarkeit von Familie und dem Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts zu verbessern. Um diesem Ziel näher zu kommen, wurde bei der Inanspruchnahme der Ermäßigung bei Geburt, Adoption oder Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege und bei einer Ermäßigung während des Ruhens der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit geschaffen, jenen Betrag nachzukaufen, der auf den Normbeitrag des Jahres der Inanspruchnahme der Ermäßigung aufgrund der Aliquotierungsbestimmungen sonst fehlen würde.

Außerdem wird bei den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2022, Rs C-58/21, Rechnung getragen, indem künftig nur noch der Verzicht auf die Rechtsanwaltschaft im Inland für den Bezug einer Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 erforderlich ist. Bisher musste auf die Rechtsanwaltschaft weltweit verzichtet werden, um eine Altersrente nach der Satzung Teil A 2018 in Anspruch nehmen zu können.

Darüber hinaus wurde sowohl in der Satzung Teil A 2018 als auch in der Satzung Teil B 2018 beim Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenrenten eine Regelung getroffen, die Härtefälle vermeiden soll. Generell entsteht ein Leistungsanspruch nach den Satzungen Teil A und Teil B erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Für Witwen/Witwer und Waisen kann es oft schwierig sein, einen solchen Antrag im Monat des Todes des oder der Versicherten zu stellen. Um eine Verzögerung beim Leistungsbezug in diesen Fällen zu vermeiden, soll der Anspruch mit dem auf den Todestag folgenden Monatsersten entstehen, wenn der Antrag bis zum Ende des auf den Todestag drittfolgenden Kalendermonats gestellt wird. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten gestellt, entsteht der Leistungsanspruch mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Die Änderungen der Satzung Teil A 2018 und der Satzung Teil B 2018 treten am 29. September 2023 in Kraft.
 

 

 

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