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Urheberrecht

Die Rechte der Urheber sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Das UrhG bestimmt zunächst, welche Werke Urheberrechtsschutz genießen (zB Werke der Literatur, der bildenden Künste, der Filmkunst etc) und wer als Urheber dieser Werke anzusehen ist.

Kern des UrhG ist die Aufzählung der wirtschaftlichen Verwertungsrechte am Werk, die grundsätzlich ausschließlich dem Urheber zustehen und alle wesentlichen wirtschaftlichen Nutzungshandlungen umfassen. Neben den wirtschaftlichen Interessen schützt das UrhG aber auch die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht).

Während eine vollständige Übertragung des Urheberrechts unter Lebenden nicht möglich ist, kann der Urheber Dritten – meist gegen Zahlung von Lizenzgebühren – umfassende oder auch beliebig beschränkte Nutzungsrechte (nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligungen bzw ausschließliche Werknutzungsrechte) einräumen.

Weiters enthält das Urheberrecht Sondervorschriften, etwa für den Schutz von Computerprogramme (Software) oder Datenbankwerke sowie so genannte „Leistungsschutzrechte“ (ua für Interpreten sowie Lichtbild- und Schallträgerhersteller). Auch das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild ist im UrhG verankert.

Schließlich regelt das UrhG die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen. Der Verletzte hat insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und angemessenes Entgelt bzw Schadenersatz.

Anwaltsleistungen

Anwaltliche Leistungen sind im Bereich des Urheberrechts in mannigfaltiger Form gefragt. Der Rechtsanwalt informiert den Urheber etwa über den Umfang seines Schutzes und berät ihn im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes durch Rechteeinräumung an Dritte. Er verhandelt und entwirft Lizenzverträge sowie Rechtseinräumungsklauseln für Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Ferner steht der Rechtsanwalt dem Urheber zur Seite, wenn es um die Durchsetzung seiner Rechte gegen unberechtigte Nutzer geht. Dies kann durch außergerichtliche Abmahnschreiben, wenn notwendig aber ebenso durch Klage erfolgen.

Andererseits berät und vertritt der Rechtsanwalt aber auch die Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke. Er informiert in diesem Zusammenhang etwa über erworbene Nutzungsrechte sowie die Möglichkeiten und Grenzen der freien Werknutzung. Ferner kann er seine Mandanten in Verhandlungen mit den Rechteinhabern unterstützen und Rechteeinräumungsverträge überprüfen. Im Fall von Streitigkeiten vertritt der Rechtsanwalt seine Mandanten auch vor Gericht.

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Ein Komponist vertont einen Text und produziert damit eine CD. Er gilt nach dem UrhG als Urheber. Plötzlich stellt er fest, dass auf einem später erschienenen Tonträger Teile seiner Komposition enthalten sind. Bei genauerem Hinhören stellt sich heraus, dass der Refrain der Originalkomposition leicht verändert und anders arrangiert wurde. Der Komponist hat niemandem eine solche Verwendung gestattet.

Ein Grafiker entwirft ein Logo für seinen Auftraggeber und räumt ihm daran umfassende Werknutzungsrechte ein. Wenig später muss der Auftraggeber feststellen, dass ein Mitbewerber ein nahezu identes Logo verwendet.

Für die Gestaltung seiner Website lädt ein Hobby-Modellbauer diverse Fotos und Grafiken aus dem Internet herunter. Nutzungsrechte hat er dafür allerdings nicht eingeholt. Wenig später sieht er sich mit einem Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei konfrontiert, die ihn auffordert, die geschützten Inhalte umgehend von der Website zu entfernen.

Der Inhaber eines Geschäftslokals will seine Gäste mit Background-Musik verwöhnen. In einer Besprechung mit seinem Rechtsanwalt erfährt er, dass er für diese Nutzung von Musik eine Vereinbarung mit der Verwertungsgesellschaft AKM schließen muss.

Abhängig vom konkreten Fall benötigt der Rechtsanwalt für die Erstbesprechung – sofern möglich – umfassende Informationen zum Sachverhalt (Geschehensablauf) und zur Rechtesituation.

Der Urheber sollte vorbereiten:

> Einen kurzen Problemaufriss: Ist bloß eine allgemeine Informationen zu einem Sachverhalt gewünscht, geht es um die Einräumung von Rechten oder um deren Durchsetzung – kurzum: wo soll der Anwalt helfen und was soll er erreichen?
> Informationen zum Werk (wer hat es wann geschaffen);
> Informationen über allfällige Rechteeinräumungen (Verträge, Korrespondenz etc);
> Information über mögliche Beweise für den geschilderten Sachverhalt
> Soweit vorhanden Informationen zu möglichen Schäden bzw drohenden Schäden;

Der Werknutzer sollte vorbereiten:

> Einen kurzen Problemaufriss: Ist bloß eine allgemeine Information zu einem Sachverhalt gewünscht, geht es um den Erwerb von Rechten oder macht ein Urheber seine Rechte außergerichtlich oder bereits gerichtlich geltend? Was wird vom Rechtsanwalt gewünscht? 
> Informationen zur Art und zum Umfang der Werknutzung;
> Sofern es bereits Abmahnschreiben oder gerichtliche Schriftstücke gibt: Alle diese Schriftstücke zusammen mit der Information wann sie zugestellt wurden;
> Allfällige (Vor-)Korrespondenz mit Rechteinhabern;

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