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Gewerberecht

Das Gewerberecht stellt einen der ältesten und wohl auch einen der wichtigsten Teile des Besonderen Verwaltungsrechtes dar. In der Gewerbeordnung finden sich nicht nur allgemeine Bestimmungen, wie die Zulassung zur Ausübung eines Gwerbes und die Rechte und Pflichten der Gewerbetreibenden, sondern auch Detailregelungen für einzelne Gewerbe. Grundsätzlich ist eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Ausgenommen sind etwa Land- und Forstwirte, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, etc. 

Im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes stellen sich zahlreiche Fragen - Was ist überhaupt ein Gewerbe? Wann bekommt man eine Gewerbeberechtigung? Wer ist davon ausgenommen? Was sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Betreibung eines Gewerbes? -  bei denen Ihnen Ihr Rechtsanwalt rechtsberatend zur Seite steht.

Anwaltsleistungen

Für alle notwendigen Schritte im Sinne einer zentralen Anlaufstelle ist die örtliche Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Viele Fragen wie zB Fortbetriebsrechte nach Todesfall, Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, Nachsichtsansuchens wegen Vorliegens von Ausschlussgründen oder Fragen in Verbindung mit der Errichtung von Betriebsanlagen sowie die damit verbunden Anzeigen und notwendigen Verfahrensschritte sollten aufgrund des bestehenden Umfangs der GewO von einem Anwalt gelöst werden. Es sollte daher immer der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu Rate gezogen werden.

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Der Eigentümer und Konzessionsinhaber eines Bauunternehmens ist gestorben. Sein 23-jähriger Sohn verfügt als gelernter Tapezierer nicht über die notwendige Ausbildung. Der renommierte Familienbetrieb soll aber unbedingt weiter geführt werden.

Ein Bekannter und Freund der Familie, welcher die notwendigen Anforderungen im Sinne des Befähigungsnachweises erfüllt, erklärt sich dazu bereit einzuspringen. Er hatte aber mit seinem eigenen Bauunternehmen ein Konkursverfahren anhängig, welches durch Zwangsausgleich beendet wurde und er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren wegen Körperverletzung erst im letzten Jahr verurteilt.

Die Frage, ob das Gewerbe vom Sohn weiterhin ausgeübt werden kann oder von diesem ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden muss, welche Anforderungen dieser erfüllen muss, etc., stellt sich.

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Das Fortbetriebsrecht steht dem Sohn aufgrund seines Alters nicht zu, und hat dieser daher nach erfolgter Einantwortung und dem damit verbundenen Erlöschen des Fortbetriebrechts der Verlassenschaft, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, damit das Gewerbe weiter betrieben werden kann. Der „Bekannte" kommt hiezu gerade recht. Der Konkurs stellt kein größeres Problem dar, da er mit einem Zwangsausgleich beendet wurde. Die Verurteilung ist jedoch grundsätzlich ein Ausschlussgrund, wobei hier eine Nachsicht erteilt werden kann, wenn nach der Eigenart der Straftat und der Persönlichkeit des Täters eine Begehung einer gleichen oder ähnlichen Tat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

In einem Erstgespräch wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt Ihre Handlungsmöglichkeiten darlegen und Sie darüber informieren, welche Schritte von ihm zu setzen sein werden.

Auf dieses erste Gespräch sollten Sie gründlich vorbereitet sein und dem Rechtsanwalt Ihre Wünsche und Ziele darstellen können, damit dieser auf Ihre Vorstellungen so gut wie möglich eingehen und Ihnen einen rechtlich möglichen, Ihren Wünschen entsprechenden, Weg darlegen kann.

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