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6. bis 18. COVID-19-Gesetz

Am 22. April 2020 haben die Regierungsparteien weitere 13 COVID-19 Gesetzespakete (6. COVID-19-Gesetz, 7. COVID-19-Gesetz, 8. COVID-19-Gesetz, 9. COVID-19-Gesetz, 10. COVID-19-Gesetz, 11. COVID-19-Gesetz, 12. COVID-19-Gesetz, 13. COVID-19-Gesetz, 14. COVID-19-Gesetz, 15. COVID-19-Gesetz, 16. COVID-19-Gesetz, 17. COVID-19-Gesetz, 18. COVID-19-Gesetz) im Parlament eingebracht.

Die Gesetzesanträge wurden nach Behandlung in den jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschüssen am 28. April 2020 im Nationalrat beschlossen. Am 4. Mai 2020 wurden die COVID-19-Gesetze 6 bis 18 im Bundesrat behandelt. Dabei hat der Bundesrat vier der vom Nationalrat beschlossenen Gesetze beeinsprucht (10. COVID-19-Gesetz, 12. COVID-19-Gesetz, 16. COVID-19-Gesetz und 18. COVID-19-Gesetz). Diese wurden nach Beharrungsbeschlüssen des Nationalrats am 14. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die übrigen neun COVID-19-Gesetze wurden bereits am 5. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Im Folgenden haben wir einige wichtige Neuerungen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie die jeweiligen Inkrafttretens-Bestimmungen und, dass die nachfolgende Zusammenfassung nur Teile der insgesamt 13 Gesetzespakete behandelt und ein genaues Studium der Gesetze nicht ersetzen kann.

 

6. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 28/2020

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Artikel 1)

Die Höhe der vom 16. März 2020 bis 30. September 2020 gebührenden Notstandshilfe wird auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wiederum soll auf Basis der Berechnungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diese Monate zugrunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbeitrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe anzurechnendes eigenes Einkommen bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai bis September 2020 nicht leistungsmindernd wirken. Gleichfalls erstreckt wird der Berufs- und Entgeltschutz. Ziel ist es dabei, gerade im März 2020 arbeitslos gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe zu bewahren. Gleichzeitig werden auch vor COVID-19 vorhandene Notstandshilfebezieher und -bezieherinnen durch die Erhöhung der Leistung, die für die Monate Mai bis September 2020 gebührt, bessergestellt.

Auch bei der Altersteilzeit gibt es neuerlich eine Änderung. Nach der bisherigen Formulierung konnten Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortsetzen. Nicht erfasst waren damit aber jene Personen, die während der Krise ihre volle Normalarbeitszeit verrichten – insbesondere die Beschäftigten in systemrelevanten Bereichen wie im Gesundheits- und Pflegebereich. Diese sollen nun genauso nach Ende der Krise wieder in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Für die Blockzeitvariante soll die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15. März bis 30. September 2020 ausgesetzt werden.

Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zugunsten von selbstständig Erwerbstätigen (insbesondere EPU), die aufgrund der Corona-Krise ihre Erwerbstätigkeit eingestellt und sich arbeitslos gemeldet haben. Diese Personen werden bei Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach dem Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert, sodass im Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zum Tragen kommt. Nun soll für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge der Corona-Krise von Rückforderungen der erhaltenen Leistungen Abstand genommen werden.

 

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes (Artikel 2)

Mit dieser Änderung sollen Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und dadurch die Berufsausbildung nicht innerhalb der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Dauer oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann. Familienbeihilfe soll somit auch für jene Zeiten gewährt werden, in denen der Studienbetrieb aufgrund von COVID-19 beeinträchtigt war. Konkret sieht der Antrag eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um maximal sechs Monate und im Fall eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr vor.

Außerdem werden dem Familienhärteausgleich zusätzlich einmalig aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds 30 Mio. Euro bereitgestellt. Mit diesen Mitteln sollen Eltern, die mit Stichtag 28. Februar arbeitslos gemäß § 12 AlVG waren und Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird. Ausgenommen sind Eltern, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen. Als Zuwendung werden gewährt: 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. Die Zuwendung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Verbleibende Mittel aus dem Familienhärteausgleich werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln sollen Eltern, die Bezieher der Sozialhilfe oder Mindestsicherung sind, eine Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können. Zur näheren Bestimmung der Verwendung dieser Mittel werden jeweils Richtlinien von der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend sowie vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im wechselseitigen Einvernehmen erlassen.

 

Änderung des Arbeiterkammergesetzes (Artikel 3)

Im Arbeiterkammergesetz soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Kollegialorgane ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies soll im Dauerrecht verankert werden und nicht nur auf die aktuelle COVID-19-Krise beschränkt sein. Die konkrete Gestaltung hat in der Geschäftsordnung zu erfolgen.

 

7. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 29/2020 

 

Änderungen des BFA-Verfahrensgesetzes 2012 (Artikel 1) sowie des Asylgesetzes 2005 (Artikel 2)

Vorgesehen ist unter anderem eine Regelung, wonach Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen sind. Dies solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist.

 

8. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 30/2020

 

Änderung des 1. Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Artikel 1)

Einsatz von Videokonferenzen im Zivilprozess

Das 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 24/2020) wird dahingehend geändert, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich wieder abgehalten werden sollen, wobei mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 durchgeführt werden können.

Voraussetzung ist, dass die Verfahrensparteien zustimmen und die nötige Ausstattung haben, wobei sie laut Erläuterungen nicht dazu verpflichtet sind, diese anzuschaffen. Auch technische Störungen werden den Verfahrensbeteiligten nicht angelastet. Außerdem wird es möglich sein, die Zahl der Personen im Verhandlungsraum durch Zuschaltungen aus anderen Räumen im selben Gerichtsgebäude zu minimieren. Bitte beachten Sie, dass das Einverständnis als erteilt gilt, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dagegen aussprechen.

Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen in Unterbringungs-, Heimaufenthalts- oder Erwachsenenschutzsachen sowie in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz 1950 sollen aber auch ohne Zustimmung der Parteien mit Videotechnologie durchgeführt werden können, wenn die Verhandlung außerhalb des Gerichts stattfinden müsste, etwa in Unterbringungssachen in einem Krankenhaus oder in Angelegenheiten des Heimaufenthaltsgesetzes in einem Pflegeheim oder in Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz in einer pulmologischen Abteilung. In diesen Fällen hat das Gericht keinen Einfluss auf die räumlichen Gegebenheiten und keinen oder nur sehr beschränkten Einfluss auf die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen.

Auch die Video-Befragung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und anderen Beteiligten wird mit der Novelle gestattet.

Unberührt bleibt die Möglichkeit der abgesonderten Einvernahme nach den §§ 289a, 289b ZPO. Hiezu bedarf es weiterhin keiner Zustimmung der Parteien. Es sollen mit dieser Regelung bestehende Möglichkeiten der Verwendung von Videotechnologie im Verfahren lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden.

Für mündliche Verhandlungen, die mit Videotechnologie durchgeführt werden, regelt Abs. 3 einige offene Fragen, so etwa, dass eine Unterschrift unter das Verhandlungsprotokoll nicht erforderlich ist, wie mit dem Kostenverzeichnis umzugehen ist und welche Förmlichkeiten bei einem Vergleichsabschluss einzuhalten sind.

EO und IO enthalten Sonderbestimmungen für Anhörungen und Verhandlungen. Im Hinblick darauf ist eine Ausnahme vom Einverständnis der Parteien gerechtfertigt (Abs. 4). Im Insolvenzverfahren ist die Ausnahme auch deshalb geboten, weil es durch eine Vielzahl an Parteien (Beteiligten) geprägt ist. Allerdings soll niemand verpflichtet werden, sich die entsprechenden Kommunikationsmittel anzuschaffen; daher kann die Vernehmung oder Tagsatzung nicht mit technischen Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, wenn die zu vernehmenden oder teilnahmeberechtigten Personen bescheinigen, dass sie nicht über die technischen Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung verfügen. In diesem Fall hat die Vernehmung oder Tagsatzung nicht stattzufinden; sie ist auf die herkömmliche Art - mit persönlicher Anwesenheit - durchzuführen.

Diese Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Unterhaltsvorschüsse

Die Möglichkeit, Unterhaltsvorschüsse nach § 3 UVG auch dann zu gewähren, wenn das Kind zuvor keinen entsprechenden Exekutionsantrag bei Gericht gestellt hat, wird bis Ende Juni 2020 verlängert.

 

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (Artikel 2)

Nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) hat die Mitgliederversammlung alle fünf Jahre stattzufinden. Es ist derzeit nicht abzusehen, wann eine Versammlung mit über 50 einzuladenden Teilnehmern in gewohnter – und in der Regel angestrebter – Durchführung als Präsenzversammlung angesichts der COVID-19-Pandemie wieder möglich sein wird. Da das VerG ohnehin von weit auseinanderliegenden Versammlungen ausgeht wird größeren Vereinen eine Verschiebungsmöglichkeit bis Ende 2021 eingeräumt.

Wie auch die vergleichbaren Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaft tritt der neue Abs. 3a des § 2 rückwirkend mit 22. März 2020 in Kraft. Er tritt mit Ablauf der Verschiebungsmöglichkeit, also mit Jahresende 2021, außer Kraft.

 

Änderung des Zivilrechts-Mediationsgesetzes (Artikel 3)

Gemäß § 20 ZivMedG hat ein Mediator sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren fortzubilden und dies auch nachzuweisen. Da aufgrund von COVID-19 derzeit kein ausreichendes Fortbildungsangebot zur Verfügung steht, wird diese Frist zumindest um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert, wenn sie noch im Jahr 2020 ablaufen würde. Bereits abgelaufene Fristen sind davon nicht erfasst.

 

9. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 31/2020

 

Klarstellungen im ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG im Bereich der arbeitsrechtlichen Freistellung von Risikogruppen (siehe auch 3. COVID-19 Gesetz

Die Definition der allgemeinen Risikogruppe wird durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen. Diese Verordnung soll rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten und auf den Empfehlungen einer Expertengruppe basieren.

Die Information, ob Dienstnehmer, geringfügig beschäftigte Personen oder Lehrlinge zur Risikogruppe gehören, erfolgt über den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Dieses Informationsschreiben an eine betroffene Person hat im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe bloß deklarativen Charakter. Der behandelnde Arzt kann auch ohne ein solches Informationsschreiben aufgrund der Empfehlungen der Expertengruppe zur Definition der COVID-19-Risikogruppe ein ärztliches Attest ausstellen.

Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

► die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

► die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern.

Dem Dienstgeber sind neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiligen Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben bzw. an welche Stelle diese abgeführt werden. Der Anspruch besteht auch unabhängig davon, ob diese Steuern, Abgaben oder Beiträge im konkreten Zeitraum tatsächlich entrichtet wurden oder aufgrund von Stundungen später zu entrichten sind.

Weitere Änderungen betreffen die Verlängerung von Leistungen aus der Pensionsversicherung für die Dauer der COVID-19-Krise bis längstens 31. Mai 2020. Aufgrund mangelnder Begutachtungen kann es hier bei Leistungsanträgen zu Verzögerungen kommen, die nicht zum Nachteil der Leistungsbezieher und ‑bezieherinnen führen sollen.

Außerdem erfolgt eine Verlängerung der sechswöchigen Schutzfrist in der Krankenversicherung, sodass es aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu einem Verlust des Anspruches auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der Zahnbehandlung kommt. Die Schutzfrist soll folglich für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 weiterlaufen.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger im ASVG und in den Sondergesetzen sowie die Waisenpension befristet für die Zeit der COVID-19-Pandemie über das 27. Lebensjahr hinaus gewahrt bleiben. Ebenso soll befristet die Nichtentrichtung von Beiträgen zur studentischen Selbstversicherung für die Zeiten der COVID-19-Pandemie dem Bestand der Selbstversicherung in der Krankenversicherung und der damit verbundenen besonderen (herabgesetzten) Beitragsgrundlage (§ 76 Abs. 1 Z 2 ASVG) nicht schaden.

 

10. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 41/2020

 

Änderung des Freiwilligengesetzes

Mit einer Änderung des Freiwilligengesetzes wird der „Anerkennungsfonds für Freiwilligenengagement“ mit einer einmaligen Zuwendung in Höhe von 600.000,-- Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds dotiert. Mit diesen Mitteln sollen Maßnahmen bzw. Aktivitäten von Freiwilligenorganisationen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise geleistet wurden, unterstützt werden.

 

11. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 32/2020

 

Anpassungen im Wirtschaftstreuhandberufs-, im Bilanzbuchhaltungs- und im Ziviltechnikergesetz

Die Änderungen sollen sicherstellen, dass den Vertretern der jeweiligen Berufsgruppen keine Nachteile aufgrund der COVID-19-Pandemie entstehen. Wichtige Fristen (z.B. Ablegung von Prüfungen, Geschäftsführer-Neubestellungen, etc.) werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zumindest 31. Mai 2020 gehemmt. Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erhält eine Verordnungsermächtigung in diesem Bereich.

 

12. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 42/2020

 

Änderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (Artikel 2)

§ 3 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes beinhaltet einige Änderungen betreffend mündliche Verhandlungen udgl.:

Gemäß Abs. 1 sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Personen, die an einer solchen Amtshandlung teilnehmen, haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen. Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr oder für Personen, welchen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen. Klargestellt wird auch, dass § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG anzuwenden ist.

Gemäß Abs. 2 kann die Behörde

„1. mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,

2. mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder

3. Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.“

Gemäß Abs. 3 ist den Parteien und sonst Beteiligten unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung die Gelegenheit zur Teilnahme an der betreffenden Amtshandlung zu geben. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten zur Bekanntgabe aufzufordern, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde den betroffenen, abwesenden Parteien und sonst Beteiligten, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Im Vergleich zum Ausschussbericht wurde zudem in Abs. 4 die Regelung im Falle einer Nichtteilnahme von Personen präzisiert: Ist nämlich gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können, und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, gemäß Abs. 3 bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, treten die Folgen des § 42 Abs. 1 AVG ein. Klargestellt wird zudem, dass § 42 Abs. 3 AVG unberührt bleibt.

Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht nach Abs. 5 eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden.

 

Änderung des Zustellgesetzes (Artikel 3) 

Die Bestimmung des § 26a ZustG wurde bereits mit dem 2. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 16/2020) eingeführt. In Z 3 soll nun der letzte Satz ergänzt werden wonach, § 22 Abs. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:

„a) Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.

b) Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Die Bestimmung des § 26a ZustG tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

 

13. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 33/2020

 

Änderung des Sanitätergesetzes

Im Sanitätergesetz wird neu vorgesehen, dass Sanitäter Blut abnehmen dürfen. Diese Bestimmung ist zeitlich nicht befristet.

 

14. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 34/2020

 

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung und zur Vermeidung von Un- oder Unterversorgung können von den jeweiligen Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an die hiefür zuständigen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien die folgenden personenbezogenen Daten der pflegebedürftigen Personen sowie der Förderwerberinnen und der Förderwerber übermittelt werden: Name, Adresse, Telefonnummer und Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Personen sowie Name, Adresse und Telefonnummer der Förderwerberinnen und der Förderwerber. Die Datenübermittlung kann elektronisch im xls-Format unter Einhaltung der in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung normierten Datensicherheitsmaßnahmen erfolgen. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

 

15. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 35/2020

 

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Die Novellierung des Heizkostenabrechnungsgesetzes sieht vor, dass bei der Ablesung von Heizkostenverteilern ("Verdunstern") im Wege einer Selbstablesung durch den Wärmeabnehmer auch ein höherer Anteil als 25% an der beheizbaren Nutzfläche hochgerechnet werden kann, sofern die Erfassung der Verbrauchsanteile nicht möglich ist. Die Regelung gilt befristet bis Ende des Jahres.

 

16. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 43/2020

 

Änderung des Epidemiegesetzes 1950 (Artikel 1)

Es wird die rechtliche Grundlage zur Schaffung von Screening-Programmen im Sinne einer Verstärkung der Containment-Strategie geschaffen.

Die Gesundheitsbehörden sollen bei der Abklärung von Ausbruchsclustern in personeller Hinsicht durch AGES-Mitarbeiter als auch durch technische Instrumentarien – in Form von Screening-Programmen – unterstützt werden. Deren Etablierung soll die für die laufende Überprüfung der Maßnahmen nötige Datenbasis liefern und sich auf bestimmte Einrichtungen, Berufsgruppen oder Regionen beziehen.

Mittels einer Proben-ID bzw. eindeutiger Personenzuordnung sollen die Informationen in einem Screening-Register erfasst werden. Im Fall eines positiven Untersuchungsergebnisses könnte die Bezirksverwaltungsbehörde auf elektronischem Wege direkt darüber informiert werden. Der Gesundheit Österreich GmbH soll die Forschung mit anonymisierten Daten aus dem Register ermöglicht werden.

Ebenso beinhaltet das 16. COVD-19 Gesetz die Sanierung der nicht intendierten Invalidierung von Verordnungen auf Länderebene durch das 3. COVID-19-Gesetz. Im Hinblick auf das Betretungsverbot für den öffentlichen Raum war es zweifelhaft, ob eine Kundmachung in ortsüblicher Weise in jeder Gemeinde der betroffenen Gebiete ein nötiges Maß an Publizität gewährleistet hätte. Daher wird nunmehr eine Kundmachung in elektronischer Form im Internet, oder, wenn landesrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, nach diesen, ermöglicht.

Eine weitere gesetzliche Neuerung im 16. COVID-19-Gesetz betrifft die Abhaltung von Veranstaltungen. Anstelle eines Totalverbots des Zusammenströmens von größeren Menschenmengen während der Pandemie soll die Abhaltung an Voraussetzungen und Auflagen geknüpft oder das Zusammenkommen auf bestimmte Personengruppen eingeschränkt werden können. Mittels Abänderungsantrag wurde klargestellt, was diese Voraussetzungen oder Auflagen sein können (Vorgaben zu Abstandsregeln, Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung, Beschränkung der Teilnehmerzahl, Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln). Klargestellt wurde außerdem, dass diese Voraussetzungen oder Auflagen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen dürfen. Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

Neben der Möglichkeit zur telefonischen Bescheid-Erlassung an kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen sind Klarstellungen bezüglich der für die zur Testung ermächtigten Labors geltenden Qualitätsanforderungen sowie terminologische Anpassungen vorgesehen. Die telefonisch erlassenen Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für einen Erkrankten zu erlassen.

 

Änderung des Apothekengesetzes (Artikel 2)

In das Apothekengesetz werden die Bestimmungen über die Militärapotheken überführt.

 

17. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 36/2020

 

Änderung des Härtefallfondsgesetzes

Mit einer Änderung des Härtefallfondsgesetzes wird der Kreis der Berechtigten für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds neuerlich erweitert. Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen und fallweise Beschäftigte, die mit ihrem Gesamteinkommen über die monatliche Geringfügigkeitsgrenze kommen, sollen auch Zuschüsse aus dem Härtefallfonds erhalten. Dadurch sollen insbesondere auch Künstler und Kulturschaffende unter den Berechtigtenkreis aus dem Härtefallfonds fallen.

 

18. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 44/2020​​​​​​​

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes (Artikel 1)

Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz (Artikel 1) wird u.a. die Auszahlung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Sportbetreuer auch für die Einsatztage ermöglicht, die aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 nicht stattfinden konnten.

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 2)

Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Artikel 2) sieht eine Umsatzsteuerbefreiung von Schutzmasken vor.

 

Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes (Artikel 4)

Weiters wird durch die Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes (Artikel 4) die Bereitstellung von bis zu 650 Mio Euro für den Garantiefonds der Europäischen Investitionsbank sowie eine Haftungsübernahme in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Mio Euro für das EU-Kurzarbeitsprogramm Sure ermöglicht.

 

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (Artikel 8)

Dieses Bundesgesetz sieht eine nachträgliche Kontrolle von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie durch eine Prüfung eines Finanzamtes im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung oder Nachschau vor. Die Finanzämter handeln dabei als Gutachter und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde des Bundes.

► Die Überprüfung von Zuschüssen und Garantieübernahmen nach dem ABBAG-Gesetz können im Rahmen einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), einer Nachschau (§ 144 BAO) oder einer begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO) durchgeführt werden.

► Die Überprüfung von Zuschüssen aus dem Härtefallfonds können ebenfalls im Rahmen einer Außenprüfung (§ 147 Abs. 1 BAO), einer Nachschau (§ 144 BAO) oder einer begleitenden Kontrolle (§ 153a BAO) durchgeführt werden.

► Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG können im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung durchgeführt werden.

Alle Prüfungen können außerdem auf Weisung des Finanzministers durchgeführt werden.

Ein Prüfungsbericht ist nur dann zu erstellen, wenn die Prüfung Anlass zum Handeln gibt. Wenn also fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstellen zu einer zivil- oder strafrechtlichen Klage veranlassen könnten. Hat das Finanzamt den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, unterliegt es der Anzeigepflicht des § 78 StPO.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen kann durch diese Informationen nicht ersetzt werden. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

 

Letzte Aktualisierung: 15.05.2020

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